Beschreibung
Straßen, Gehwege und öffentliche Parkplätze dienen in erster Linie dem Verkehr. Wenn Sie diese Flächen für andere Zwecke nutzen möchten – etwa für ein Baugerüst, einen Bauschutt- oder Umzugscontainer, einen Kran oder ein Materiallager –, ist das eine Sondernutzung. Dafür brauchen Sie vorher eine Erlaubnis der Stadt.
Zusätzlich ist meist eine verkehrsrechtliche Anordnung nötig, damit die Stelle ordnungsgemäß abgesichert und z. B. ein Halteverbot eingerichtet werden kann. Beides erteilen Ordnungsamt und Bauamt der Stadt Webbingen in einem abgestimmten Verfahren.
Voraussetzungen
- Es verbleibt ausreichend Platz für Fußgänger, Rollstühle und Kinderwagen, notfalls über einen gesicherten Notweg.
- Feuerwehrzufahrten, Hydranten und Einfahrten bleiben frei.
- Die Fläche wird nachts und bei schlechter Sicht ausreichend beleuchtet bzw. gekennzeichnet.
Verfahrensablauf
- Sie oder Ihr Gerüstbauer bzw. Containerdienst beantragen die Sondernutzung beim Ordnungsamt.
- Das Bauamt wird beteiligt, wenn Straßenzustand oder Bauarbeiten betroffen sind.
- Sie erhalten die Sondernutzungserlaubnis und ggf. die verkehrsrechtliche Anordnung mit Auflagen.
- Halteverbotsschilder müssen rechtzeitig vor Beginn aufgestellt werden; die genaue Vorlaufzeit steht in der verkehrsrechtlichen Anordnung.
- Nach Ende der Nutzung räumen Sie die Fläche und hinterlassen sie in ordnungsgemäßem Zustand.
Fristen
Bitte stellen Sie den Antrag mindestens zehn Werktage vor dem gewünschten Termin. Eine Verlängerung beantragen Sie vor Ablauf der genehmigten Dauer.
Bearbeitungsdauer
In der Regel fünf bis zehn Werktage.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Sondernutzungserlaubnis
- Lageskizze mit Standort und Maßen der beanspruchten Fläche
- Gewünschter Zeitraum
- Angaben zur ausführenden Firma
- Bei Bedarf Verkehrszeichenplan
Gebühren
| Sondernutzungserlaubnis | Verwaltungsgebühr 30,00 € |
|---|---|
| Sondernutzungsgebühr | 1,00 € je m² und Woche, mindestens 15,00 € |
| Verkehrsrechtliche Anordnung (Halteverbot) | gesonderte Gebühr des Ordnungsamts |
Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 45 – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Satzung der Stadt Webbingen über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
- Satzung der Stadt Webbingen über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen
Hinweise
Container auf öffentlichem Grund müssen gekennzeichnet sein, etwa mit Namen und Telefonnummer des Aufstellers sowie mit Warnmarkierungen; Einzelheiten enthält Ihre Erlaubnis. Für einen Umzug genügt oft die kurze Einrichtung einer Halteverbotszone – auch das beantragen Sie beim Ordnungsamt. Wenn Sie den Straßenkörper selbst aufgraben müssen, siehe Leistung „Aufgrabung im öffentlichen Straßenraum“.