Beschreibung
Bäume prägen das Ortsbild, verbessern das Klima und bieten Lebensraum für Tiere. Die Baumschutzverordnung der Stadt Webbingen schützt deshalb größere Bäume innerhalb der bebauten Ortsteile – auch auf privaten Grundstücken. Geschützt sind Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in 1 m Höhe; bei mehrstämmigen Bäumen genügt es, wenn ein Stamm 50 cm Umfang erreicht.
Wer einen geschützten Baum fällen, kappen oder wesentlich verändern möchte, braucht vorher eine Genehmigung. Diese wird erteilt, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt, etwa wenn der Baum krank ist, die Verkehrssicherheit gefährdet oder ein genehmigtes Bauvorhaben sonst nicht verwirklicht werden kann.
Voraussetzungen
- Antragsberechtigt sind Eigentümer des Grundstücks oder von ihnen bevollmächtigte Personen.
- Es liegt ein nachvollziehbarer Grund für die Fällung vor.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag schriftlich beim Bauamt und fügen Lageplan und Fotos bei.
- Das Bauamt besichtigt den Baum bei Bedarf vor Ort.
- Sie erhalten einen Bescheid, ggf. mit der Auflage, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
- Nach Erhalt der Genehmigung dürfen Sie den Baum – unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Vorgaben – fällen lassen.
Fristen
Zum Schutz brütender Vögel und anderer Tiere schränkt das Naturschutzrecht Fällungen im Frühjahr und Sommer ein. Welche Vorgaben für Ihren Baum gelten, erfahren Sie im Bauamt. Stellen Sie Ihren Antrag deshalb möglichst bis Ende Oktober, damit die Fällung im Winter erfolgen kann.
Bearbeitungsdauer
In der Regel zwei bis vier Wochen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Fällgenehmigung (formlos oder Formular des Bauamts)
- Lageplan mit Standort des Baumes
- Angaben zu Baumart und Stammumfang
- Aussagekräftige Fotos des Baumes
- Begründung, ggf. Gutachten eines Baumsachverständigen
- Vollmacht, wenn der Antrag nicht vom Eigentümer gestellt wird
Gebühren
| Genehmigung | 30,00 bis 100,00 € je nach Aufwand |
|---|---|
| Bei Gefahr durch kranke oder abgestorbene Bäume | gebührenfrei |
Rechtsgrundlagen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
- Verordnung der Stadt Webbingen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung)
Hinweise
Auch für nicht geschützte Bäume gilt: Vor dem Fällen muss geprüft werden, ob Vögel brüten oder Fledermäuse im Baum leben. Ungenehmigte Fällungen können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Obstbäume sind in Webbingen von der Baumschutzverordnung ausgenommen. Grüngut aus Baumschnitt nimmt der Wertstoffhof Am Mühlbach 3 in haushaltsüblichen Mengen an. Für Bäume auf städtischen Flächen wenden Sie sich bitte an den Bauhof.