Beschreibung
Für Hausanschlüsse an Wasser, Kanal, Strom, Gas oder Glasfaser müssen häufig Straßen, Gehwege oder Grünstreifen der Stadt Webbingen aufgegraben werden. Dafür ist vorher eine Aufgrabungserlaubnis der Stadt nötig. Sie regelt, wann und wie gearbeitet werden darf und wie die Fläche anschließend wiederhergestellt werden muss.
Das Bauamt erteilt die Erlaubnis. Der Bauhof prüft vor Beginn den Zustand der Fläche und nimmt nach Abschluss die Wiederherstellung ab.
Voraussetzungen
- Die Arbeiten werden von einer Fachfirma ausgeführt.
- Für die Absicherung der Baustelle liegt eine verkehrsrechtliche Anordnung vor.
- Die Lage vorhandener Leitungen wurde bei den Versorgern erfragt (Spartenauskunft).
Verfahrensablauf
- Sie oder Ihre Baufirma beantragen die Aufgrabungserlaubnis beim Bauamt.
- Gleichzeitig wird beim Ordnungsamt die verkehrsrechtliche Anordnung für die Baustellenabsicherung beantragt.
- Das Bauamt erteilt die Erlaubnis mit Auflagen, z. B. zu Bauzeit, Verfüllung und Oberflächenbelag.
- Vor Beginn der Arbeiten findet bei Bedarf eine Zustandsfeststellung mit dem Bauhof statt.
- Nach Abschluss melden Sie die Fertigstellung; der Bauhof nimmt die Wiederherstellung ab.
Fristen
Bitte stellen Sie den Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten. Bei Notfällen, etwa einem Rohrbruch, informieren Sie Bauamt oder Bauhof sofort und reichen den Antrag nachträglich ein.
Bearbeitungsdauer
In der Regel ein bis zwei Wochen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Aufgrabungserlaubnis
- Lageplan mit Kennzeichnung der Aufgrabungsfläche und Maßen
- Angaben zur ausführenden Firma und zum Zeitraum
- Verkehrszeichenplan bzw. Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung
- Spartenauskünfte der Versorgungsunternehmen
Gebühren
| Aufgrabungserlaubnis | 50,00 bis 150,00 € je nach Umfang |
|---|---|
| Verkehrsrechtliche Anordnung | gesonderte Gebühr des Ordnungsamts |
Ggf. Sicherheitsleistung für die Wiederherstellung
Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 45 – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Satzung der Stadt Webbingen über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Hinweise
Neu ausgebaute Straßen dürfen in den ersten fünf Jahren nur in begründeten Ausnahmefällen aufgegraben werden. Für Mängel an der Wiederherstellung haftet der Antragsteller in der Regel fünf Jahre lang. Für Gerüste, Container oder Materiallager auf öffentlichen Flächen ohne Aufgrabung gilt die Leistung „Gerüst oder Container auf öffentlicher Fläche“.