Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmen der Stadt Webbingen. Sie wird auf Grundstücke und Gebäude im Stadtgebiet erhoben und hilft, Straßen, Schulen, Kinderbetreuung und andere Aufgaben zu finanzieren. Es gibt zwei Arten:
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Grundsteuer B für alle übrigen Grundstücke, etwa mit Wohnhäusern, Gewerbebauten oder unbebaute Baugrundstücke
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Bayern das neue Grundsteuerrecht. Für die Grundsteuer B hat sich der Freistaat für ein eigenes Flächenmodell entschieden: Maßgeblich sind die Grundstücksfläche und die Gebäudeflächen sowie deren Nutzung – nicht der Wert der Immobilie.
Verfahrensablauf
- Das Finanzamt ermittelt auf Grundlage Ihrer Erklärung den Grundsteuermessbetrag und teilt ihn Ihnen im Grundsteuermessbescheid mit.
- Die Stadt Webbingen multipliziert diesen Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Aktuell gelten: Grundsteuer A 380 Prozent, Grundsteuer B 390 Prozent.
- Das Ergebnis teilt Ihnen die Stadtkasse im Grundsteuerbescheid mit. Er gilt so lange weiter, bis sich etwas ändert.
Fristen
Die Grundsteuer wird in vier Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Bei Kleinbeträgen können abweichende Fälligkeiten gelten; diese stehen in Ihrem Bescheid. Auf Antrag können Sie die Steuer auch in einem Betrag zum 1. Juli zahlen; der Antrag muss bis zum 30. September des Vorjahres vorliegen.
Gebühren
| Steuerhöhe | Grundsteuermessbetrag × Hebesatz (A: 380 %, B: 390 %) |
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Rechtsgrundlagen
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)
- Haushaltssatzung der Stadt Webbingen (Festsetzung der Hebesätze)
Hinweise
Einwände gegen die Höhe des Messbetrags, etwa wegen falscher Flächenangaben, richten Sie an das Finanzamt – die Stadt ist an den Messbescheid gebunden. Gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt selbst können Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist vorgehen. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, etwa durch Verkauf oder Erbschaft, geht die Steuerpflicht in der Regel zum 1. Januar des Folgejahres über. Bequem zahlen Sie per SEPA-Lastschriftmandat.