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Leistung · Hauptamt

Führerscheine

Anträge auf Ersterteilung, Erweiterung oder Umtausch eines Führerscheins nimmt das Bürgerbüro entgegen und leitet sie an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts weiter.

Beschreibung

Für die Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts zuständig. Damit Sie nicht in die Kreisstadt fahren müssen, können Sie viele Anträge bequem im Bürgerbüro im Rathaus Webbingen stellen. Wir prüfen Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und leiten den Antrag weiter.

Über das Bürgerbüro beantragen Sie insbesondere die erstmalige Fahrerlaubnis, die Erweiterung um eine weitere Klasse, das Begleitete Fahren ab 17 sowie den Umtausch eines alten Papier- oder Kartenführerscheins in den aktuellen EU-Kartenführerschein.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Webbingen
  • Mindestalter für die beantragte Klasse
  • bei Ersterteilung: Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs
  • bei Minderjährigen: Zustimmung der Sorgeberechtigten

Verfahrensablauf

  1. Bei Ersterteilung zunächst bei einer Fahrschule anmelden.
  2. Antrag mit allen Unterlagen persönlich im Bürgerbüro stellen.
  3. Das Bürgerbüro leitet den Antrag an die Fahrerlaubnisbehörde weiter.
  4. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft den Antrag und erteilt den Prüfauftrag an die Prüfstelle bzw. lässt den neuen Führerschein herstellen.
  5. Abholung des Führerscheins nach Mitteilung (beim Umtausch) bzw. Aushändigung nach bestandener Prüfung.

Fristen

Stellen Sie den Antrag auf Ersterteilung frühzeitig vor der geplanten Prüfung. Für den Pflichtumtausch gelten gestaffelte Fristen: Kartenführerscheine, die von 2002 bis 2004 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden. Spätere Ausstellungsjahre folgen schrittweise bis 2033.

Bearbeitungsdauer

Je nach Auslastung der Fahrerlaubnisbehörde etwa vier bis acht Wochen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre, bei Ersterteilung)
  • Nachweis über Erste-Hilfe-Kurs (bei Ersterteilung)
  • Bisheriger Führerschein (bei Umtausch oder Erweiterung)
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (bei Umtausch, falls dort angefordert)

Gebühren

Gebühren der Fahrerlaubnisbehördenach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), erhoben vom Landratsamt

Prüfungsgebühren der Prüfstelle zusätzlich

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Hinweise

Gebühren für Prüfung und Fahrschule fallen zusätzlich an und werden nicht im Rathaus bezahlt. Für einen internationalen Führerschein, Ersatzführerscheine nach Verlust sowie Fragen zum Entzug der Fahrerlaubnis wenden Sie sich bitte direkt an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts.