Beschreibung
Wenn Sie ein Grundstück teilen, den Grenzverlauf feststellen lassen oder fehlende Grenzzeichen erneuern möchten, brauchen Sie eine amtliche Vermessung. In Bayern sind dafür die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) zuständig. Neu errichtete Gebäude werden vom ADBV ebenfalls eingemessen.
Die Stadt Webbingen führt selbst keine Vermessungen durch. Das Bauamt unterstützt Sie aber gern: Wir erklären Ihnen das Verfahren, helfen beim Ausfüllen des Antrags und stellen Ihnen auf Wunsch Auszüge aus Lageplänen zur Verfügung. Ist die Stadt als Nachbarin oder Eigentümerin betroffen, nimmt sie am Grenztermin teil.
Voraussetzungen
Den Antrag stellen in der Regel die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks. Wer im Einzelfall antragsberechtigt ist und ob eine Vollmacht nötig ist, erfahren Sie beim zuständigen ADBV.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Vermessungsantrag direkt beim zuständigen ADBV oder reichen ihn über das Bauamt der Stadt ein, das ihn weiterleitet.
- Das ADBV plant die Vermessung und lädt Sie und die betroffenen Nachbarn zum Grenztermin ein.
- Vor Ort werden die Grenzen festgestellt und mit Grenzsteinen oder anderen Grenzzeichen gekennzeichnet (Abmarkung).
- Das Ergebnis wird ins Liegenschaftskataster übernommen; Sie erhalten eine Mitteilung.
- Bei Grundstücksteilungen folgt die Eintragung im Grundbuch, meist im Zusammenhang mit einem notariellen Vertrag.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung des ADBV vergehen vom Antrag bis zum Grenztermin oft mehrere Wochen bis einige Monate. Planen Sie die Vermessung daher frühzeitig, z. B. vor einem Grundstücksverkauf.
Erforderliche Unterlagen
- Vermessungsantrag des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
- Angabe von Gemarkung und Flurnummer
- Ggf. Skizze der gewünschten Teilung
- Ggf. Vollmacht der Eigentümer
Gebühren
| Beratung und Weiterleitung durch die Stadt | gebührenfrei |
|---|---|
| Vermessungskosten | Gebühren des ADBV nach den dafür geltenden Kostenvorschriften |
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG)
- Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG)
Hinweise
Grenzsteine dürfen nicht entfernt oder versetzt werden. Wenn Grenzzeichen bei Bauarbeiten gefährdet sind, sprechen Sie das ADBV rechtzeitig an. Die Kosten der Vermessung berechnet das ADBV nach den für die Vermessungsverwaltung geltenden Kostenvorschriften – die Stadt Webbingen erhebt für ihre Beratung keine Gebühren.