Beschreibung
Wenn ein Mensch stirbt, muss der Sterbefall beim Standesamt angezeigt werden, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Ist eine Person in Webbingen oder einem der Ortsteile verstorben, ist das Standesamt Webbingen zuständig.
In den meisten Fällen übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen die Anzeige und die Besorgung der Unterlagen. Angehörige können den Sterbefall aber auch selbst anzeigen.
Voraussetzungen
- Der Tod ist im Stadtgebiet Webbingen eingetreten.
- Eine ärztliche Todesbescheinigung liegt vor.
- Zur Anzeige verpflichtet sind unter anderem Personen, die mit der verstorbenen Person in derselben Wohnung gelebt haben, Personen, in deren Wohnung der Tod eingetreten ist, sowie Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeheime.
Verfahrensablauf
- Ärztliche Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung.
- Anzeige beim Standesamt – persönlich oder über das Bestattungsunternehmen – mit den nötigen Unterlagen.
- Das Standesamt beurkundet den Sterbefall im Sterberegister.
- Sie erhalten die Sterbeurkunden sowie gebührenfreie Bescheinigungen, z. B. für die Rentenversicherung.
- Das Standesamt informiert Meldebehörde, Nachlassgericht und weitere Stellen.
Fristen
Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
Bei vollständigen Unterlagen in der Regel am selben oder nächsten Werktag.
Erforderliche Unterlagen
- Todesbescheinigung (Leichenschauschein)
- Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person
- Bei Ledigen: Geburtsurkunde
- Bei Verheirateten: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- Bei Geschiedenen: Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
- Bei Verwitweten: Eheurkunde und Sterbeurkunde des Ehegatten
- Personalausweis der anzeigenden Person
Gebühren
| Beurkundung des Sterbefalls | gebührenfrei |
|---|---|
| Sterbeurkunde | 12,00 € |
| Jede weitere Ausfertigung im selben Arbeitsgang | 6,00 € |
| Bescheinigungen für Rente und Sozialleistungen | gebührenfrei |
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
- Bestattungsgesetz (BestG) des Freistaats Bayern
Hinweise
Wir wissen, dass ein Trauerfall eine schwere Zeit ist. Das Standesamt nimmt sich Zeit für Ihre Fragen und hilft Ihnen bei den nächsten Schritten. Informationen zu Grabstätten auf den Friedhöfen in Webbingen und Oberwebbingen finden Sie unter „Bestattung und Grabstätte“. Weitere Sterbeurkunden können Sie auch später beantragen.