Beschreibung
Die Geburt eines Kindes wird im Geburtenregister des Standesamts beurkundet, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. Ist Ihr Kind in Webbingen oder einem der Ortsteile zur Welt gekommen – etwa bei einer Hausgeburt –, ist das Standesamt Webbingen zuständig. Bei einer Geburt in einer Klinik außerhalb des Stadtgebiets wenden Sie sich an das Standesamt am Klinikort.
Bei Geburten in Krankenhäusern übernimmt in der Regel die Klinik die Anzeige. Die Eltern reichen die nötigen Unterlagen und die Erklärung zu Vornamen und Familiennamen nach.
Voraussetzungen
- Geburt im Stadtgebiet Webbingen
- vollständige Unterlagen der Eltern
- bei nicht verheirateten Eltern: ggf. Vaterschaftsanerkennung, damit der Vater eingetragen werden kann
Verfahrensablauf
- Die Geburt wird durch die Klinik, die Hebamme oder die Eltern angezeigt.
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt ein und geben die Vornamen an.
- Das Standesamt prüft die Angaben und beurkundet die Geburt im Geburtenregister.
- Sie erhalten die Geburtsurkunde sowie gebührenfreie Bescheinigungen für Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftsgeld.
- Das Standesamt informiert automatisch die Meldebehörde; Ihr Kind wird dort angemeldet.
Fristen
Die Geburt muss innerhalb einer Woche angezeigt werden. Die Vornamen sollten bei der Anzeige feststehen; sie können spätestens innerhalb eines Monats nachgereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Bei vollständigen Unterlagen in der Regel wenige Werktage. Bei Auslandsbezug kann die Prüfung länger dauern.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige der Klinik oder Hebamme
- Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
- Bei verheirateten Eltern: Eheurkunde oder beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister
- Bei nicht verheirateten Eltern: Geburtsurkunde der Mutter, ggf. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
- Bei geschiedener Mutter: Eheurkunde mit Scheidungsvermerk oder rechtskräftiges Scheidungsurteil
- Bei Auslandsbezug: ausländische Urkunden mit Übersetzung
Gebühren
| Beurkundung der Geburt | gebührenfrei |
|---|---|
| Bescheinigungen für Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftsgeld | gebührenfrei |
| Geburtsurkunde | 12,00 € |
| Jede weitere Ausfertigung im selben Arbeitsgang | 6,00 € |
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Namensrecht
Hinweise
Seit Mai 2025 kann ein Kind auch einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Eltern erhalten. Lassen Sie sich hierzu gern im Standesamt beraten. Die gemeinsame Sorgeerklärung nicht verheirateter Eltern geben Sie beim Jugendamt oder bei einem Notariat ab. Die Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes wird Ihnen automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern zugeschickt.