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Leistung · Standesamt

Namenserklärung abgeben

Ob gemeinsamer Ehename nach der Hochzeit oder Rückkehr zum Geburtsnamen nach Scheidung oder Tod des Ehegatten – Ihre Namenserklärung nimmt das Standesamt entgegen.

Beschreibung

Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen, bestimmen. Das geschieht meist schon bei der Anmeldung der Eheschließung, ist aber auch später jederzeit möglich. Wer seinen Namen nicht zum Ehenamen bestimmt, kann seinen bisherigen Namen voranstellen oder anfügen (Begleitname). Seit Mai 2025 ist auch ein aus beiden Namen gebildeter Doppelname als Ehename möglich.

Nach einer Scheidung oder dem Tod des Ehegatten können Sie den Ehenamen behalten oder zu Ihrem Geburtsnamen bzw. zu dem Namen zurückkehren, den Sie vor der Ehe geführt haben.

Voraussetzungen

  • Bestehende, geschiedene oder durch Tod aufgelöste Ehe bzw. Lebenspartnerschaft
  • Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
  • Bei einem nachträglichen Ehenamen müssen beide Ehegatten die Erklärung abgeben.

Verfahrensablauf

  1. Termin im Standesamt vereinbaren und sich zu den Möglichkeiten beraten lassen.
  2. Erklärung persönlich abgeben; das Standesamt beglaubigt oder beurkundet sie.
  3. Das Standesamt, das die Ehe beurkundet hat, trägt die Namensänderung im Eheregister ein.
  4. Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensführung und können neue Ausweisdokumente beantragen.

Fristen

Die Erklärungen sind grundsätzlich nicht fristgebunden. Wirksam wird die Namensänderung erst mit dem Eingang beim zuständigen Standesamt.

Bearbeitungsdauer

Die Beglaubigung erfolgt im Termin. Die Eintragung durch ein anderes Standesamt kann einige Wochen dauern.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • Bei Scheidung: rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Bei Tod des Ehegatten: Sterbeurkunde
  • Bei Rückkehr zum Geburtsnamen: Geburtsurkunde

Gebühren

Beglaubigung oder Beurkundung der Namenserklärung30,00 €
Bescheinigung über die Namensführung12,00 €

Rechtsgrundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – insbesondere § 1355 (Ehename)
  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)

Hinweise

Nach der Namensänderung sind Personalausweis und Reisepass zu aktualisieren – siehe „Pässe und Ausweise“. Denken Sie auch an Bank, Krankenkasse, Arbeitgeber und Führerschein. Ob sich der Name gemeinsamer Kinder ändert, hängt vom Einzelfall ab; das Standesamt berät Sie dazu.