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Leistung · Bauamt

Pachtwesen

Die Stadt Webbingen verpachtet landwirtschaftliche Flächen, Wiesen und Gartengrundstücke. Hier erfahren Sie, wie Sie eine städtische Fläche pachten und wie der Pachtzins berechnet wird.

Beschreibung

Die Stadt Webbingen besitzt landwirtschaftliche Flächen, Wiesen und kleinere Gartengrundstücke, vor allem in den Ortsteilen Hölzlstetten, Mühlau und Webbach. Flächen, die die Stadt derzeit nicht selbst benötigt, werden an Landwirte und Privatpersonen verpachtet.

Die Stadt schließt dazu schriftliche Pachtverträge, in der Regel mit einer festen Laufzeit. Der Pachtzins orientiert sich an der ortsüblichen Pacht und wird jährlich an die Stadtkasse gezahlt.

Voraussetzungen

  • Eine geeignete städtische Fläche ist frei.
  • Für landwirtschaftliche Flächen: ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach guter fachlicher Praxis.
  • Für Gartenflächen: Nutzung als Garten ohne dauerhafte Bebauung.

Verfahrensablauf

  1. Sie fragen beim Bauamt formlos nach freien Flächen oder lassen sich vormerken.
  2. Werden Flächen frei, gibt die Stadt dies bekannt; Interessierte können sich bewerben.
  3. Die Stadt entscheidet über die Vergabe und schließt mit Ihnen einen schriftlichen Pachtvertrag.
  4. Soweit vorgeschrieben, zeigt die Stadt Landpachtverträge über landwirtschaftliche Flächen bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde an.
  5. Der Pachtzins wird jährlich fällig; Sie erhalten dazu einen Bescheid bzw. eine Rechnung der Stadtkasse.

Fristen

Pachtverträge laufen meist bis zum Ende eines Pachtjahres (in Webbingen jeweils zum 31. Oktober). Kündigungen sind nur zu den im Vertrag genannten Terminen möglich; bitte reichen Sie eine Kündigung schriftlich ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Formlose Anfrage oder Bewerbung mit Angabe der gewünschten Fläche
  • Bei landwirtschaftlichen Betrieben: Betriebsnummer
  • Bankverbindung für den Pachtzins (SEPA-Lastschriftmandat empfohlen)

Gebühren

Beispiel Wiese/Ackerca. 250 bis 450 € je Hektar und Jahr
Beispiel Gartengrundstückca. 0,50 € je m² und Jahr

Pachtzins nach Vertrag, orientiert an der ortsüblichen Pacht

Rechtsgrundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Pacht und Landpacht
  • Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
  • Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)

Hinweise

Eine Unterverpachtung oder eine Änderung der Nutzung (z. B. Umbruch von Grünland) ist nur mit Zustimmung der Stadt erlaubt. Für Parzellen in der Kleingartenanlage Am Webbach gilt ein eigenes Verfahren – siehe Leistung „Kleingärten“.