Beschreibung
Wenn Sie in Webbingen einen Gewerbebetrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle eröffnen, müssen Sie dies dem Ordnungsamt anzeigen. Die Gewerbeanzeige ist die Grundlage dafür, dass Ihr Betrieb bei den zuständigen Stellen erfasst wird.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung, umgangssprachlich „Gewerbeschein“. Die Stadt Webbingen leitet Ihre Angaben an die gesetzlich vorgesehenen Stellen weiter, unter anderem an das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, die Berufsgenossenschaft und das Bayerische Landesamt für Statistik.
Voraussetzungen
- Sie üben eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht aus.
- Die Betriebsstätte liegt in Webbingen oder einem der Ortsteile.
- Für erlaubnispflichtige Gewerbe (z. B. Bewachung, Makler, Gaststätte mit Alkoholausschank) liegt die Erlaubnis vor oder ist beantragt.
- Für zulassungspflichtige Handwerke ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Freie Berufe (z. B. Ärztinnen, Architekten, Steuerberater) sowie die Land- und Forstwirtschaft brauchen keine Gewerbeanmeldung.
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Vordruck „Gewerbe-Anmeldung“ aus – online, im Bürgerbüro oder als Papierformular.
- Das Ordnungsamt prüft die Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten die Empfangsbestätigung und den Gebührenbescheid.
- Das Finanzamt schickt Ihnen anschließend den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie elektronisch über ELSTER einreichen.
Fristen
Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit erfolgen. Wer die Anzeige versäumt, handelt ordnungswidrig.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache mit vollständigen Unterlagen erhalten Sie die Bestätigung sofort. Online-Anmeldungen bearbeiten wir in der Regel innerhalb von drei bis fünf Werktagen.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Bei juristischen Personen: aktueller Handelsregisterauszug
- Bei erlaubnispflichtigen Gewerben: Erlaubnis bzw. Nachweis der Antragstellung
- Bei Handwerksbetrieben: Handwerkskarte oder Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer
- Bei Staatsangehörigen außerhalb der EU: Aufenthaltstitel, der die selbstständige Tätigkeit erlaubt
- Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und Ausweis der bevollmächtigten Person
Gebühren
| Gewerbeanmeldung | 30,00 € |
|---|---|
| Anmeldung einer juristischen Person | 45,00 € |
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO), insbesondere § 14
- Handwerksordnung (HwO)
- Kostengesetz (KG) und Kostenverzeichnis (KVz) des Freistaats Bayern
Hinweise
Bei Personengesellschaften (z. B. GbR) muss jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Anmeldung abgeben. Ändert sich später etwas an Ihrem Betrieb, nutzen Sie die Leistung „Gewerbe ummelden“; bei Aufgabe „Gewerbe abmelden“. Das Bürgerbüro im Erdgeschoss des Rathauses ist barrierefrei erreichbar.