Beschreibung
Für den Ausschank alkoholischer Getränke bei einem besonderen Anlass – etwa beim Sommerfest des Sportvereins, einem Feuerwehrfest in Hölzlstetten oder dem Maibaumaufstellen in Oberwebbingen – ist keine dauerhafte Gaststättenerlaubnis nötig. Stattdessen erteilt das Ordnungsamt eine vorübergehende Gestattung.
Werden ausschließlich alkoholfreie Getränke und Speisen angeboten, ist keine Gestattung erforderlich. Lebensmittelrechtliche Vorgaben und der Jugendschutz gelten aber trotzdem.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um einen besonderen, zeitlich begrenzten Anlass.
- Die verantwortliche Person ist zuverlässig.
- Die Veranstaltungsfläche oder der Raum ist für den Betrieb geeignet (Zugänge, Toiletten, Hygiene).
- Bei Festen auf öffentlichen Flächen liegt die Zustimmung zur Nutzung der Fläche vor.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag schriftlich oder per E-Mail beim Ordnungsamt.
- Das Ordnungsamt prüft den Antrag und beteiligt bei Bedarf Polizei, Landratsamt (Lebensmittelüberwachung) oder Feuerwehr.
- Sie erhalten den Gestattungsbescheid, ggf. mit Auflagen, etwa zu Ausschankzeiten, Lärmschutz oder Jugendschutz.
- Der Bescheid muss während der Veranstaltung vor Ort vorliegen.
Fristen
Bitte stellen Sie den Antrag spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung, bei größeren Festen mit Zelt mindestens sechs Wochen vorher.
Bearbeitungsdauer
In der Regel ein bis zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag oder Antragsformular mit Art, Ort, Datum und Uhrzeit des Festes
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person
- Lageplan oder Skizze der Ausschankstelle
- Angaben zum Getränke- und Speisenangebot
- Bei Vereinen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Bei öffentlichen Flächen: Zustimmung zur Flächennutzung
Gebühren
| Gestattung je Veranstaltungstag | 30,00 € bis 100,00 € |
|---|---|
| Ortsansässige gemeinnützige Vereine | ermäßigt ab 15,00 € |
| Sperrzeitverkürzung | zusätzlich 20,00 € |
Rechtsgrundlagen
- Gaststättengesetz (GastG)
- Gaststättenverordnung des Freistaats Bayern
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Kostengesetz (KG) des Freistaats Bayern
Hinweise
Soll das Fest über die allgemeine Sperrzeit hinaus dauern, beantragen Sie eine Sperrzeitverkürzung gleich mit. Denken Sie außerdem an die Leistungen „Veranstaltung anzeigen“ und „Plakatierung genehmigen lassen“. Ortsansässige gemeinnützige Vereine erhalten in Webbingen eine ermäßigte Gebühr.