Beschreibung
Gewerbebetriebe mit Sitz oder Betriebsstätte in Webbingen zahlen Gewerbesteuer an die Stadt. Die Einnahmen fließen in den städtischen Haushalt, etwa in Straßen, Schulen und Kinderbetreuung.
Die Steuer wird in zwei Schritten ermittelt: Das Finanzamt berechnet aus Ihrem Gewerbeertrag den Gewerbesteuermessbetrag und teilt ihn Ihnen und der Stadt im Messbescheid mit. Die Stadt Webbingen multipliziert diesen Betrag mit ihrem Hebesatz von 350 % und setzt die Gewerbesteuer mit einem eigenen Bescheid fest.
Beispiel: Bei einem Messbetrag von 1.000 € beträgt die Gewerbesteuer 3.500 €.
Voraussetzungen
Steuerpflichtig ist jeder Gewerbebetrieb mit Betriebsstätte in Webbingen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag. Freie Berufe sowie Land- und Forstwirte zahlen keine Gewerbesteuer.
Verfahrensablauf
- Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt ab.
- Das Finanzamt erlässt den Gewerbesteuermessbescheid und übermittelt ihn an die Stadt.
- Die Gemeindekasse erstellt den Gewerbesteuerbescheid und legt die künftigen Vorauszahlungen fest.
- Sie zahlen den festgesetzten Betrag bzw. erhalten eine Erstattung.
Fristen
Vorauszahlungen sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nachzahlungen aus dem Jahresbescheid sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu leisten.
Bearbeitungsdauer
Den Gewerbesteuerbescheid erhalten Sie in der Regel zwei bis vier Wochen, nachdem der Messbescheid bei der Stadt eingegangen ist.
Erforderliche Unterlagen
- Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts (liegt der Stadt vor)
- Bei Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung: formloser Antrag mit Begründung
- Für Lastschrifteinzug: SEPA-Lastschriftmandat
Gebühren
| Hebesatz der Stadt Webbingen | 350 % |
|---|---|
| Bei verspäteter Zahlung | Säumniszuschläge nach der Abgabenordnung |
Gebührenfrei
Rechtsgrundlagen
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Abgabenordnung (AO)
- Haushaltssatzung der Stadt Webbingen (Festsetzung des Hebesatzes)
Hinweise
Die Stadt ist an den Messbescheid des Finanzamts gebunden. Einwände gegen die Höhe des Messbetrags richten Sie daher per Einspruch an das Finanzamt. Ändert sich Ihre Geschäftslage deutlich, können Sie beim Finanzamt eine Anpassung des Messbetrags für die Vorauszahlungen beantragen. Bequem ist die Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat – das Formular erhalten Sie bei der Gemeindekasse. Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten sprechen Sie uns bitte frühzeitig auf eine Stundung oder Ratenzahlung an.