Beschreibung
Privatpersonen, Unternehmen und Behörden können Auskunft über Daten aus dem Melderegister erhalten, z. B. um einen Schuldner, einen ehemaligen Mieter oder Erben zu erreichen. Man unterscheidet zwei Arten:
- Einfache Melderegisterauskunft: Sie erhalten Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und die aktuelle Anschrift, bei Verstorbenen auch diese Tatsache. Ein besonderer Grund ist nicht nötig.
- Erweiterte Melderegisterauskunft: Sie erhalten zusätzliche Daten wie frühere Anschriften, Geburtsdatum, Familienstand oder gesetzliche Vertreter. Dafür müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, z. B. durch einen Vollstreckungstitel.
Voraussetzungen
Sie müssen die gesuchte Person eindeutig bezeichnen, z. B. mit Namen und früherer Anschrift oder Geburtsdatum. Wird die Auskunft für gewerbliche Zwecke verlangt, müssen Sie den Zweck angeben. Für Werbung oder Adresshandel ist eine Auskunft nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie den Antrag online, schriftlich oder im Bürgerbüro.
- Die Meldebehörde prüft, ob die Person eindeutig gefunden wird und ob Sperren bestehen.
- Sie erhalten die Auskunft schriftlich oder elektronisch.
Bearbeitungsdauer
Online-Auskünfte erfolgen meist sofort automatisiert. Schriftliche Anträge werden in der Regel innerhalb einer Woche bearbeitet.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zur gesuchten Person (Name, Vorname, letzte bekannte Anschrift, möglichst Geburtsdatum)
- Bei erweiterter Auskunft: Nachweis des berechtigten Interesses (z. B. Vollstreckungstitel)
- Bei gewerblicher Anfrage: Angabe des Zwecks
Gebühren
| Einfache Melderegisterauskunft | 10,00 € |
|---|---|
| Erweiterte Melderegisterauskunft | 15,00 € |
Rechtsgrundlagen
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Kostengesetz (KG) des Freistaates Bayern
Hinweise
Besteht für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, wird keine Auskunft erteilt bzw. die betroffene Person zuvor angehört. Sie erhalten dann einen Bescheid, der keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Sperre zulässt.