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Leistung · Gemeindekasse

Stundung und Ratenzahlung beantragen

Sie können eine Steuer oder Gebühr der Stadt Webbingen vorübergehend nicht bezahlen? Dann können Sie bei der Stadtkasse eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen.

Beschreibung

Manchmal kommt eine Zahlung zur Unzeit – etwa wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder einer hohen Nachforderung. Damit Sie nicht in Zahlungsverzug geraten, kann die Stadtkasse Webbingen Forderungen stunden, also den Zahlungstermin hinausschieben, oder Ratenzahlungen vereinbaren. Das gilt für Steuern wie die Grund-, Gewerbe- oder Hundesteuer ebenso wie für Gebühren und Beiträge.

Voraussetzungen

  • Die sofortige Zahlung wäre für Sie eine erhebliche Härte.
  • Der Anspruch der Stadt erscheint durch die Stundung nicht gefährdet – Sie können also voraussichtlich später zahlen.
  • Sie legen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar dar.

Verfahrensablauf

  1. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Stadtkasse – möglichst vor dem Fälligkeitstermin. Geben Sie das Kassenzeichen an und schlagen Sie einen Zahlungsplan vor.
  2. Begründen Sie Ihren Antrag und fügen Sie Nachweise über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen bei.
  3. Die Stadtkasse prüft Ihre Angaben und entscheidet. Bei größeren Beträgen kann eine Sicherheit verlangt werden.
  4. Sie erhalten einen Bescheid mit den vereinbarten Zahlungsterminen.

Fristen

Stellen Sie den Antrag vor Fälligkeit. Nach Fälligkeit fallen bereits Säumniszuschläge an. Halten Sie vereinbarte Raten nicht ein, wird in der Regel der gesamte Restbetrag sofort fällig.

Bearbeitungsdauer

In der Regel ein bis zwei Wochen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und Kassenzeichen
  • Vorschlag für Ratenhöhe und Zahlungstermine
  • Nachweise über Einkommen (z. B. Lohn-, Renten- oder Leistungsbescheide)
  • Aufstellung der monatlichen Ausgaben und Verbindlichkeiten

Gebühren

Bei SteuernStundungszinsen nach den Vorschriften der Abgabenordnung
Bei verspäteter ZahlungSäumniszuschläge nach den Vorschriften der Abgabenordnung

Antrag gebührenfrei

Rechtsgrundlagen

  • Abgabenordnung (AO), § 222 (Stundung) und § 234 (Stundungszinsen)
  • Kommunalabgabengesetz (KAG)
  • Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV-Kameralistik)

Hinweise

Sprechen Sie uns frühzeitig an – gemeinsam findet sich meist eine Lösung. Die Stadtkasse behandelt Ihre Angaben vertraulich. Ist eine Zahlung dauerhaft unzumutbar, kann in Ausnahmefällen auch ein Erlass in Betracht kommen. Beratung zu Schulden insgesamt bieten die Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände im Landkreis.