Beschreibung
Im Haushaltsplan legt die Stadt Webbingen fest, welche Einnahmen sie im kommenden Jahr erwartet und wofür sie Geld ausgeben will – von der Kinderbetreuung über den Straßenunterhalt bis zur Stadtbücherei. Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung, die der Stadtrat jedes Jahr in öffentlicher Sitzung beschließt. Darin stehen auch die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer sowie die geplanten Kredite.
Als Bürgerin oder Bürger haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können die Beratungen im Stadtrat besuchen, den beschlossenen Haushaltsplan während der öffentlichen Auslegung einsehen und sich mit eigenen Ideen am Bürgerhaushalt beteiligen.
Verfahrensablauf
- Die Finanzverwaltung erstellt im Herbst den Entwurf für das folgende Jahr.
- Der Haupt- und Finanzausschuss berät den Entwurf, anschließend beschließt der Stadtrat die Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung.
- Die Haushaltssatzung wird der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt.
- Danach wird sie amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig liegt der Haushaltsplan öffentlich aus – im Rathaus, Zimmer 2.08 (Finanzverwaltung), während der allgemeinen Öffnungszeiten.
Bürgerhaushalt: Die Stadt Webbingen stellt jedes Jahr einen festen Betrag für Vorschläge aus der Bürgerschaft bereit. Ideen – etwa eine neue Sitzbank in Hölzlstetten oder ein Trinkbrunnen am Marktplatz – können Sie bis zum 30. Juni schriftlich oder per E-Mail an haushalt@webbingen.de einreichen. Die Verwaltung prüft die Machbarkeit, der Stadtrat entscheidet bei den Haushaltsberatungen über die Umsetzung.
Fristen
Die Dauer der öffentlichen Auslegung und der Zeitraum für Einsichtnahmen werden mit der Haushaltssatzung im Amtsblatt bekannt gegeben. Vorschläge für den Bürgerhaushalt des Folgejahres nehmen wir bis zum 30. Juni entgegen.
Gebühren
Gebührenfrei
Rechtsgrundlagen
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
- Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV-Kameralistik)
Hinweise
Ist bis zum Jahresbeginn noch keine Haushaltssatzung in Kraft, gilt die vorläufige Haushaltsführung: Die Stadt darf dann nur Ausgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für laufende Aufgaben unaufschiebbar sind. Fragen zu einzelnen Haushaltsansätzen beantwortet Ihnen gern die Finanzverwaltung.